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Warum Betriebsrentner immer noch volle Kassenbeiträge zahlen müssen​

Warum Betriebsrentner immer noch volle Kassenbeiträge zahlen
Wer seine Rente clever aufbauen möchte, sollte gut planen, rechnen und sich beraten lassen. Foto: Sira Jantararungsan

Allein bei der AOK Plus in Sachsen sollen nach einer Gesetzesänderung rund 130.000 Versicherte profitieren. Doch warum klappt das nicht?

Auf diese Nachricht hatten vergangenes Jahr rund vier Millionen Rentner in Deutschland gewartet: Wer neben seiner gesetzlichen Rente auch Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung bezieht, muss ab 1. Januar 2020 weniger Beiträge an die Krankenversicherung abführen. So hat es der Bundestag im sogenannten GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz beschlossen.

Laut Bundesgesundheitsministerium geht es um eine Entlastung der Beitragszahler um 1,2 Milliarden Euro pro Jahr. Doch davon spüren die Betroffenen bisher nichts. Wie kann das sein? Und bekommen sie die zu viel gezahlten Beiträge zurück? Wie war die bisherige Gesetzeslage? Bisher mussten Versorgungsbezieher die Beiträge zur Krankenversicherung, die aus Arbeitseinkommen und Versorgungsbezügen fällig werden, allein tragen – und zwar aus den gesamten Einnahmen und in Höhe des jeweiligen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse. Dies galt allerdings nur, wenn die gesamten Einnahmen eine bestimmte monatliche Untergrenze – zuletzt waren das 155,75 Euro – überstiegen. Dies empfanden viele Versicherte als ungerecht. „Wer zusätzlich fürs Alter vorsorgt, soll nicht dafür bestraft werden“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zur Begründung.

Was hat sich mit dem neuen Gesetz geändert?

Seit 2020 haben Pflichtversicherte Anspruch auf einen Freibetrag von monatlich 159,25 Euro. Dieser gilt allerdings nur für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, also nicht für die normalen Rentenbezüge und nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Nur für Betriebsrenten, die den Freibetrag übersteigen, müssen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt werden. Laut Bundesgesundheitsministerium zahlt etwa ein Drittel weiterhin gar keinen Beitrag, ein weiteres knappes Drittel zahlt maximal den halben Beitrag.

Wie hoch ist die monatliche Ersparnis?

Die Ersparnis hängt einerseits von der Höhe der Betriebsrente, andererseits von der Höhe des Krankenkassenbeitrags ab. Ein Beispiel: Wer 210 Euro Betriebsrente im Monat erhält, zahlt dafür bei einem Beitragssatz von 15,6 Prozent künftig 7,92 Euro für die Krankenversicherung – eine Ersparnis von knapp 25 Euro. Für Versicherte der AOK Plus, deren Beitragssatz bei 15,2 Prozent liegt, sind es maximal 24,21 Euro im Monat. Da der Freibetrag jährlich an die durchschnittliche Lohnentwicklung angepasst wird, dürfte sich künftig auch die monatliche Ersparnis entsprechend erhöhen.

Wer profitiert von dem neuen Freibetrag?

Begünstigt sind frühere Arbeitnehmer, die während ihrer Erwerbstätigkeit neben der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich in betrieblichen Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Unterstützungskassen) versichert waren, ebenso frühere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die neben ihrer gesetzlichen Rente Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgungskasse, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) haben. Auch Versicherte, für die der Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses eine Direktversicherung abgeschlossen hatte, fallen unter die neue Regelung. Die ausgezahlte Kapitalabfindung muss dabei auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt werden, in denen Beiträge zu entrichten sind.

Wer geht bei der neuen Regelung leer aus?

Wer neben seiner Rente noch Arbeitseinkommen erzielt, muss darauf den vollen Krankenkassenbeitrag zahlen. Auch Beiträge von freiwilligen Mitgliedern und aus Versorgungsbezügen, die nicht unter die betriebliche Altersversorgung fallen (beispielsweise Leistungen der Beamtenversorgung oder Leistungen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Ärzte, Anwälte oder Architekten) bleiben unberücksichtigt. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach wie vor in voller Höhe zu entrichten.

Warum wurde der Freibetrag in 2020 noch nicht berücksichtigt?

Der Bundestag hat das Gesetz erst am 20. Dezember 2019 beschlossen – mit Wirkung ab 1. Januar 2020. Nach Angaben der Krankenkassen benötige man für die Umsetzung der Änderungen etwa ein Jahr Zeit. „Mit der technischen Umsetzung der Änderungen ist demzufolge nicht vor Ende des Jahres 2020 zu rechnen“, teilte die Sprecherin der AOK Plus, Hannelore Strobel, auf Anfrage mit. Erschwerend komme hinzu, dass die Krankenkassen vom Inhalt des Gesetzes überrascht worden seien. Ursprünglich war nämlich geplant, den Beitragssatz zur Krankenversicherung für alle Versorgungsbezieher zu halbieren. Das jetzige Verfahren bedeute einen deutlich höheren Aufwand.

Warum dauert die Neuberechnung der Beiträge so lange?

Die Beiträge für Pflichtversicherte werden von den Zahlstellen direkt eingezogen und an die Einzugsstelle abgeführt. Die Berücksichtigung von Freibeträgen sei in den aktuellen Computerprogrammen noch nicht möglich, heißt es bei der AOK Plus. Zudem müsse die maschinelle Berechnung der Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung getrennt werden, da durch die neuen Freibeträge für Betriebsrenten künftig unterschiedliche Bemessungsgrundlagen vorliegen. Sachsens größte Krankenkasse schätzt die Zahl der bei ihr betroffenen Versicherten auf bis zu 100.000. Dazu kämen rund 28.000 Versicherte, die Einkünfte aus Kapitalabfindungen – zum Beispiel Direktversicherungen – beziehen. Deren Kassenbeiträge ziehen die Kassen direkt ein. Auch hier müssten die Freibeträge „systemtechnisch“ eingerichtet werden. Dies wiederum sei erst möglich, wenn die Zahlstellen der Betriebsrenten den Kassen konkrete Meldungen über die Art der Versorgungsbezüge übermitteln. „Wenn man sich vergegenwärtigt, dass nahezu jeder Fall anders liegt, wächst vielleicht das Verständnis dafür, dass das nicht von heute auf morgen zu machen ist“, sagt Sprecherin Strobel.

Wie können Betriebsrentner bis zur Umsetzung ihre Ansprüche sichern?

„Es geht kein Geld verloren“, betont das Bundesgesundheitsministerium. Zu viel gezahlte Beiträge würden den Versicherten entweder rückwirkend voll erstattet oder mit den Beitragszahlungen zukünftiger Monate verrechnet. „Das ist praktisch ähnlich wie bei einer Steuerrückerstattung“, erläutert Strobel. Im Gegensatz dazu sei aber kein gesonderter Erstattungsantrag nötig. Auch ein Widerspruch sei nicht erforderlich. In Schreiben an ihre Versicherten informierte die Kasse Ende Januar über die Schwierigkeiten. Sie könnten weder von ihrer Zahlstelle noch von der Krankenkasse einen neuen Versorgungs- bzw. Beitragsbescheid erhalten.

Steffen Klameth

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