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Als Witwe plötzlich zur Steuer verpflichtet – worauf Sie achten müssen

Vorsicht bei der Witwenrente: Es könnten Steuern nachgezahlt werden. Foto: dolgachov

Dresden – Als Brigitte S. aus Dresden den Brief vom Finanzamt öffnete, hatte sie schon so eine Ahnung. Dann las sie es: Die Forderungen für das Jahr 2018 belaufen sich auf 1.020 Euro. Eine stolze Summe für eine alleinstehende Rentnerin. Insbesondere, weil in den Jahren zuvor kein einziger Euro fällig geworden war.

Bereits um die Jahrtausendwende waren Brigitte und ihr Mann in Rente gegangen. Gemeinsam waren sie aufgrund ihrer Einkünfte verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch durch gesetzliche Freibeträge und weitere Abzüge blieben sie immer von einer Nachzahlung verschont. Dann, im Frühjahr 2016, verstarb Brigittes Mann. Seitdem bezieht die heute 87-Jährige eine Witwenrente – und ist plötzlich steuerpflichtig.

Für Gabriele Kneschk ist dieses Phänomen kein unbekanntes. In ihrer Beratungsstelle der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in Dresden sitzen ihr immer wieder hinterbliebene Ehepartner gegenüber. Wenn sie denen nach ihrem persönlichen Schicksalsschlag mitteilen muss, dass erhebliche Zahlungen an den Fiskus auf sie zukommen werden, gehören diese Momente zu den weniger Schönen in ihrem Berufsalltag. Mehr als 4,9 Millionen Witwen- beziehungsweise Witwerrenten wurden 2019 in Deutschland ausgezahlt. Oftmals würden die Steuerforderungen sogar deutlich höher als 1.000 Euro ausfallen. „Für viele ältere Menschen ist das völlig überraschend. Sie können damit nicht umgehen. Wie auch?“, sagt Gabriele Kneschk.

So wird gerechnet

Um die Rechnung zu nachzuvollziehen, muss man tiefer in das Steuerrecht eintauchen und verstehen: „Grundsätzlich wird eine Steuererklärung fällig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt“, sagt Kneschk. Dazu zählen neben der Rente vor allem Zinserträge sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Für das Jahr 2019 etwa lag der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei 9.168 Euro, für Verheiratete bei 18.336 Euro. Viele Rentnerehepaare erreichen diese Freigrenze nicht. Darum gehört das Thema Steuererklärung für sie der Vergangenheit an. „Wenn nun einer der Partner stirbt und zusätzlich zur eigenen Altersrente eine Witwenrente fließt, kann sich das Blatt plötzlich wenden“, sagt Gabriele Kneschk. Der Hauptgrund: Hinterbliebene zählen steuerlich als Alleinstehende. Werden die eigene Rente und die Witwenrente zusammengezählt. Liegt das zu versteuernde Einkommen oftmals über dem nun geringeren Grundfreibetrag – und es werden Steuern fällig.

So lag der Fall auch bei Brigitte S. 2015 bezog die Dresdnerin eine monatliche Rente von 1.531 Euro. Ihr Ehemann von 1.733 Euro. Das ergibt in dem Jahr gemeinsame Renteneinkünfte von 39.174 Euro. Allerdings gehen diese nicht zu 100 Prozent in die Besteuerung ein. Eine zentrale Rolle spielt dabei der persönliche Rentenfreibetrag, also der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Der Betrag bleibt immer gleich. Wie hoch er ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Da Brigitte S. und ihr Mann vor 2005 in Rente gegangen sind, bleiben 50 Prozent ihrer Renten steuerfrei.

Dabei zu beachten ist jedoch: Die Rentenzahlungen steigen, meist werden sie im Juli erhöht. „Solche Anpassungen gehen immer zu 100 Prozent in das zu versteuernde Einkommen ein“, erklärt Expertin Kneschk. „Darum sind in dem sogenannten Rentenanpassungsbetrag zunehmend Rentner in die Steuerpflicht gerutscht.“ Für Brigitte S.‘ Mann lag der sogenannte Rentenanpassungsbetrag 2015 bereits bei 2.981 Euro, für sie selbst bei 2.578 Euro. Diese Beträge müssen also bei der zu berücksichtigenden Rentenhöhe herausgerechnet werden.

In der Steuererklärung konnten von den Renteneinkünften nun die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 4.100 Euro sowie Freibeträge wie die Werbungskostenpauschale abgezogen werden. Hinzuzurechnen waren 2.500 Euro Zinserträge. Am Ende betrug das zu versteuernde Einkommen 18.160 Euro. Damit lag das Ehepaar rund 1.200 Euro über dem 2015 geltenden Grundfreibetrag von 16.944 Euro für Verheiratete. Sie hätten also 176 Euro Einkommenssteuer an das Finanzamt zahlen müssen. Da sie aber in dem Jahr noch 1.600 Euro Handwerkerleistungen ansetzen konnten, blieben sie verschont. Ganz anders sieht die Rechnung drei Jahre später aus. 2018 bezog Brigitte S. Renteneinkünfte von insgesamt 31.464 Euro. Die setzten sich zusammen aus monatlich 1.731 Euro Altersrente plus 892 Euro Witwenrente. Für die eigene Rente gilt nach wie vor: 50 Prozent sind steuerfrei. Welcher Anteil der Witwenrente der Besteuerung unterliegt, richtet sich danach, wann der Verstorbene in Rente gegangen ist. Ist jemand beispielsweise 2005 oder früher Rentner geworden und stirbt 2020, muss der Hinterbliebene 50 Prozent der Witwenrente versteuern. Ist jemand 2018 in Rente gegangen und stirbt 2020, müssen bereits 76 Prozent der Witwenrente versteuert werden. War der Verstorbene ein Arbeitnehmer, wird der Besteuerungssatz herangezogen, der in dem Todesjahr gilt. Im Jahr 2020 wären das also 80 Prozent.

Für die Witwenrente von Brigitte S. wird ein besteuerungsvorteil von 50 Prozent berücksichtigt. Sie profitiert in dem Fall davon, dass ihr Mann 2005 in den Ruhestand ging. Nur der Rentenanpassungsbetrag, also die Erhöhungen im Laufe der Jahre, gehen wiederum zu 100 Prozent in die Besteuerung ein. Die Anpassung beträgt bei ihrer Altersrente mittlerweile 4.964 Euro und für die Witwenrente 360 Euro im Jahr.

In der Steuererklärung berücksichtigt wurden erneut gesetzliche Freibeträge und die abzugsfähigen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 3.500 Euro. Am Ende stand für Brigitte S. ein zu versteuerndes Einkommen von 15.115 Euro. Der steuerliche Grundfreibetrag für Alleinstehende betrug für 2018 genau 9.000 Euro. Die Witwe lag also mit 6.115 Euro darüber. Das bedeutete eine Nachzahlung von rund 1.220 Euro. Aber: Brigitte S. hatte nach dem Tod ihres Mannes eine „Putzfee“ engagiert. Die Kosten von rund 1.000 Euro machte sie als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Dafür wurden ihr nochmal 200 Euro abgezogen. Am Ende belief sich die Forderung des Finanzamtes für 2018 auf 1.020 Euro.

Das können Sie geltend machen

Muss jemand eine Steuererklärung abgeben, bedeutet das nicht automatisch, dass auch Steuern zu zahlen sind. Verschiedene persönliche abzugsfähige Ausgaben können die Steuerlast senken. Augenmerk legen sollten Witwen und Witwer dabei vor allem auf zwei Bereiche – die außergewöhnlichen Belastungen und die Sonderausgaben. Zu Letzteren gehören unter anderem die Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, zur Pkw-Haftpflicht, zur Unfall- oder Sterbeversicherung und zu Krankenzusatzversicherungen. Abzugsfähig sind ebenso Spenden und Kirchensteuer. Auch Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu einer Höhe von 6.000 Euro eingereicht werden. Erstattet werden 20 Prozent, also maximal 1.200 Euro. Anerkannt werden dabei jedoch lediglich Lohn- und keine Materialkosten und auch nur bei Bezahlung per Überweisung. „Was viele nicht wissen: Nicht nur Wohnungseigentümer, sondern auch Mieter können Rechnungen etwa für einen Maler ansetzen“, erklärt Kneschk.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Krankheitskosten, also Zuzahlungen für Medikamente, Zahnersatz, Hörgerät oder Brille. Vorausgesetzt, diese wurden ärztlich verordnet. Auch Aufwendungen für einen ambulanten Pflegedienst oder die Tagespflege können angegeben werden. Erstattungen von der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse müssen dabei aber immer gegengerechnet werden.

Bei Brigitte S. setzte der Fiskus mit dem Steuerbescheid gleichzeitig noch vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen fest. „Das ist immer der Fall, sobald die jährliche Steuernachzahlung mehr als 400 Euro beträgt“, erklärt Kneschk. „Meiner Erfahrung nach trifft das im Grunde jeden, der als Hinterbliebener eine Steuererklärung abgibt.“ So könne es bei der erstmaligen Abgabe einer Steuererklärung passieren, dass im Spätsommer bei Erteilung des Bescheides Steuern fällig werden und kurz darauf im September die erste Vorauszahlung fürs nächste Jahr. Brigitte S. muss nun alle drei Monate 250 Euro vorauszahlen.

Kornelia Noack

SZ-Lebensbegleiter Tipp:

  • Steuernachzahlungen drohen nicht nur verwitweten Senioren. Auch Arbeitnehmer, die ihren Ehepartner verlieren, müssen mit höheren Forderungen rechnen.
  • Wer betroffen ist, sollte sich steuerlich beraten lassen.
  • Aus Unkenntnis keine Steuererklärung einzureichen, das ist fatal. „Fordert das Finanzamt einige Jahre später nach Prüfung rückwirkend eine Steuererklärung, können sehr hohe Nachzahlungen fällig sein, zumal Verzugszinsen auflaufen“, sagt Gabriele Kneschk.
  • Eine gewisse Gnadenfrist gibt es für Hinterbliebene allerdings: In dem Jahr des Todes und in dem darauffolgenden Jahr profitiert der Hinterbliebene noch von dem sogenannten Gnadensplitting. Das bedeutet, er wird veranlagt, als wenn er noch verheiratet ist. Danach fällt dieser Vorteil aber weg. Spätestens dann muss also völlig neu gerechnet werden.

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