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Kürzungen der Mütterrente zulässig?

Kürzung der Mütterrente zulässig
Eine Mutter hat bei der Erziehung ganze Arbeit geleistet. Eine Mütterrente würde ihre Kasse aufbessern helfen. Foto: bilderstoeckchen

Die Mitteilung aus Karlsruhe ist kurz und enttäuschend: „Ihre Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.“ Punkt. Kein weiteres Wort, keinerlei Begründung. Christian Lindner wurmt das sehr. Seit Jahren kämpft der Rentenberater aus Dresden gemeinsam mit dem Sozialrechtsanwalt Matthias Herberg gegen die Ungleichbehandlung von Frauen durch die gesetzliche Mütterrente. Im April 2020 hatten sie schließlich Verfassungsbeschwerde eingereicht. Nun ist das Thema endgültig vom Tisch.

Richter: „Kein öffentliches Interesse“

Damit bleibt die Hoffnung Tausender Frauen vor allem in Ostdeutschland auf eine Erhöhung ihrer Altersrente unerfüllt. Sind sie nach der Geburt eines Kindes zügig ins Berufsleben zurückgekehrt und haben gut verdient, müssen sie weiter Kürzungen ihrer Rente hinnehmen. Eine Begründung für die Entscheidung müssen die Verfassungsrichter nicht geben. „Das ist für mich absolut nicht nachvollziehbar. Es gibt seit Jahren eine juristische Diskussion um die Mütterrente“, sagt Lindner. „Aus meiner Sicht verweigern die Richter die inhaltliche Überprüfung des Problems der Schlechterstellung berufstätiger Mütter.“ Allerdings: Die Chancen der zwei Dresdner Rentenspezialisten standen von Anfang an nicht zum Besten. Alle bisherigen Instanzen – Sozialgerichte, Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht – hatten der Deutschen Rentenversicherung recht gegeben. Das wiederum ist verwunderlich, widerspricht die derzeitige Rechtslage doch der vom Bundesverfassungsgericht 1996 geäußerten Auffassung: Eine während der ersten Lebensjahre eines Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit darf den Wert der Erziehungszeit nicht schmälern oder aufheben. Begründet wurde das damit, dass die nach dem Umlageprinzip finanzierte Rentenversicherung einer ausreichenden Zahl nachwachsender Beitragszahler bedürfe. Der Erziehung komme daher ein eigenständiger Wert für die Rentenversicherung zu. Die neuerliche Entscheidung haben die Verfassungsrichter bereits Ende September gefällt, doch erst jetzt teilten sie sie per Brief mit – und das auch nur auf Nachfrage. Dass an dem Thema kein besonderes öffentliches Interesse bestehe, ließ Karlsruhe schon 2016 verlautbaren. „Das ist geradezu absurd“, sagt Lindner. Die Mütterrenten-Kürzung betreffe Tausende. Einer Sonderauswertung der Deutschen Rentenversicherung zufolge wurden 2017 in 145.294 Fällen die Rentenpunkte für Erziehungszeiten gekürzt und die Rente nach unten korrigiert. 143.349 der Betroffenen waren Frauen, davon kamen 92.946 aus Ostdeutschland. Lindner geht sogar davon aus, dass bei etwa zwei Drittel aller Rentnerinnen in Ostdeutschland und bei einem Fünftel in Westdeutschland die Rente beschnitten wird oder der Zuschlag ganz wegfällt. Gleiches gilt im Übrigen für Männer, wenn ihnen die Erziehungszeiten gutgeschrieben wurden oder sie eine Witwerrente beziehen, die bereits gekürzt wurde.

Gutverdiener sind benachteiligt

Wie viel Geld die Ruheständler pro Monat einbüßen, ist ganz unterschiedlich. „Es hängt von der Zahl der Kinder und der Höhe des Verdienstes ab“, sagt Lindner. „Es gibt Fälle, bei denen die Kürzung wenige Cent beträgt. Einige Frauen haben aber bis zu 80 Euro Rente weniger.“ Für sie wird die Kindererziehungsleistung nicht in gleicher Weise bei der Rente anerkannt wie für Mütter, die zu Hause geblieben sind oder ein geringeres Einkommen hatten. Das Problem: Versicherte zahlen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge für ihre Rente. Für 2021 liegt diese in den neuen Bundesländern bei 6.700 Euro pro Monat. Für den Teil des Einkommens über dieser Grenze werden keine Beiträge entrichtet. Im Gegenzug begrenzt der Gesetzgeber die jährlichen Entgeltpunkte – und somit die Rentenansprüche. Wenn jemand nach der Geburt einer gut bezahlten Arbeit nachgeht, können die Entgeltpunkte für die Beitragszahlungen und die Entgeltpunkte für Erziehungszeit in der Summe die erlaubten Höchstwerte überschreiten.

Ein Beispiel

Eine Frau im Osten wurde 1976 Mutter. Laut Gesetz hat sie Anspruch auf 2,5 Jahre Erziehungszeit. Sie ging aber nach einem Jahr zurück in ihren Beruf. Wenn die Frau mit Beginn des zweiten Erziehungsjahres bis zum Ende der Erziehungszeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze – damals 1.133,70 Mark – verdient hat, dann würden ihr 1,5 Entgeltpunkte abgeschnitten werden. „Das entspricht etwa 48 Euro weniger Rente pro Monat“, erklärt Lindner. „Für die Erziehung der Beitragszahlergeneration geht sie leer aus.“ Die Entscheidung in Karlsruhe bedeutet auch: Wer einst Widerspruch gegen seinen Rentenbescheid mit Verweis auf die Verfassungsbeschwerde zur Mütterrente eingelegt hatte, wird Post vom Rententräger bekommen. „Betroffene können ihren Widerspruch zurücknehmen. Es bestehen keine Erfolgsaussichten mehr, die Entscheidung ist unanfechtbar“, sagt Lindner. Die Anwälte legen das Thema nun ad acta.

Kornelia Noack

SZ-Lebensbegleiter Tipp:

  • Erst seit 1986 werden Zeiten der Kindererziehung für die Altersrente anerkannt. Zunächst konnten Eltern ein Jahr pro Kind geltend machen. Das entsprach 0,75, ab dem Jahr 2000 einem Entgeltpunkt für jedes Kind.
  • Seit der Rentenreform 1992 durfte man für ab 1992 geborene Kinder jeweils drei Jahre einbringen– ein Plus von drei Entgeltpunkten je Kind.
  • Die 2014 eingeführte Mütterrente brachte schließlich eine Angleichung für vor 1992 geborene Kinder: Für sie konnten Eltern nun zwei Jahre und ab 2019 noch einmal 0,5 Entgeltpunkte extra anrechnen– das entspricht maximal 2,5 Entgeltpunkten pro Kind.

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