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BGH entscheidet: Das ist Ihr Recht!

Ein aufgeklappter antiker Koffer ist mit bunter Kleidung gefüllt.
Einpacken und losreisen: Nach dieser langen Pause ist die Sehnsucht groß. Foto: AdobeStock/SusaZoom

Deutschland – So viel ist bekannt: Wird eine Bahnreise zum Flughafen und der Flug privat gebucht, dann darf die Bahn bei Zugverspätungen und verpasstem Flug nicht haftbar gemacht werden. Man bleibt auf den Umbuchungskosten sitzen. Reisende, die jedoch über einen Reiseveranstalter gebucht haben, können diesen in Regress nehmen. Vorausgesetzt, sie haben ein Paket inklusive Bahnfahrt („Zug zum Flug“) gebucht, teilt die Stiftung Warentest mit. Die gemeinnützige deutsche Verbraucherorganisation bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) mit dem Aktenzeichen XZR 29/20.

Flug verpasst?

Laut Stiftung Warentest hatten im behandelten Fall zwei Urlauber eine Pauschalreise nach Kuba gebucht. Kosten: rund 3 600 Euro. Start wäre am Flughafen Düsseldorf gewesen, die Anreise erfolgte mit der Bahn. Doch die hatte mehr als zwei Stunden Verspätung, der Flieger startete ohne die beiden Urlauber. Deshalb bot der Veranstalter eine Umbuchung auf einen späteren Flug an. Die Reisenden sollten weitere 2 400 Euro zahlen und lehnten ab. Sie forderten ihren Reisepass vom Veranstalter zurück sowie eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: 5 400 Euro.

Das sagt der BGH

Den Urlaubern steht das Geld zu. Der BGH sehe die Zugfahrt als Teil des Reisepakets. Sowohl im Werbeprospekt als auch in der Buchungsbestätigung war der „Zug zum Flug“ als besonderer Vorteil der Pauschalreise angepriesen worden. Außerdem beinhalteten die Reisekosten auch die Zugfahrt.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz hatten die Klage abgewiesen. Die Kläger gingen in Revision der BGH gab entschieden ihren Gunsten.

Wer „Rail & Fly“ bucht…

…muss die Vorgaben des Veranstalters beachten. Im aktuellen Fall sollte der von den Urlaubern ausgewählte Zug mindestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen ankommen. Das hatten die Kunden beachtet. Zwar hätten sie eine Verbindung mit drei Umstiegen gewählt. Eine Mitschuld an der Ankunftsverspätung ergebe sich daraus jedoch nicht, so das Urteil des BGH.

Katrin Fiedler

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