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Vererben? Besser mit einem Testament!

Richtig vererben mit einem Testament. Das kann handschriftlich oder auch notariell angefertigt werden. Foto: Adobe Stock/Proxima Studio
Wer vererben will, sollte seine Wünsche in geordneter Form zu Papier bringen. Rechtssicherheit bieten ein Notar oder Anwalt. Foto: Adobe Stock/Proxima Studio

Dresden – Was hinterlasse ich, wenn ich gehe? Sollte ich lieber schriftlich regeln, wer mein Hab und Gut erhält? Viele Menschen scheuen sich, dieses Thema anzugehen. Dabei schafft es inneren Frieden. Denn eine gute, vor allem auch schriftliche Planung bringt auch den Hinterbliebenen eine große Erleichterung, minimiert eventuelle Streitigkeiten.

Worauf ist beim großen Thema „Erben“ zu achten? SZ-Lebensbegleiter sprach mit Notarin Dr. Nadine Uhlig.

Frau Uhlig, Sie sind als Notarin in Dresden tätig und auch mit dem Thema „Erben“ gut vertraut. Warum ist es so wichtig, dass Menschen sich gut beraten lassen?

Nur eine gute Vorsorge stellt sicher, dass der eigene Wille optimal umgesetzt wird. Oft wird geglaubt, dass noch ausreichend Zeit besteht, um sich mit dem eigenen Tod und den zu regelnden Angelegenheiten auseinanderzusetzen, und daher erstmal nichts weiter unternommen. Nicht selten ist dies aber ein Trugschluss. Die Hinterbliebenen werden dann nach dem Tod des Erblassers mit dessen ungeregelten Verhältnissen konfrontiert und müssen diese – soweit dann überhaupt noch möglich – ungeachtet der Trauerphase ordnen.

Können Sie bitte kurz die gesetzliche Erbfolge erklären?

Die gesetzliche Erbfolge hängt von den Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen des Verstorbenen ab. Ich will sie daher anhand einiger typischer Fälle grob skizzieren: Verstirbt eine unverheiratete (ledige, geschiedene oder verwitwete) Person unter Hinterlassung von leiblichen Kindern, erben diese zu gleichen Teilen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch adoptierte Kinder von Gesetzes wegen erbberichtigt. Ist eines der erbberechtigten Kinder bereits vorverstorben, geht dessen Erbanteil auf seine Kinder, sind solche vorhanden über.

Und wenn es keine leiblichen Kinder gibt?

Dann ist die Situation ganz anders. In diesem Fall erben die Eltern und sofern diese, wie nicht unüblich, bereits vorverstorben sind, die jeweiligen Abkömmlinge von Mutter und Vater der verstorbenen Person, das heißt die Geschwister (und damit auch Halbgeschwister) des Erblassers. Und so lässt sich dies noch ein ganzes Stück bis in entferntere Ordnungen (Urgroßeltern und deren Stämme) fortsetzen. Am Ende der Kette steht hilfsweise der Staat als einziger Erbe.

Ist ein Paar ohne Kinder verheiratet, wer erbt dann?

Wenn man zum Zeitpunkt des Todes verheiratet gewesen ist, erbt (auch) der Ehegatte. Er ist gegebenenfalls neben den eigenen Kindern des Verstorbenen berufen. Waren die Ehepartner kinderlos, sind neben dem überlebenden Ehegatten gegebenenfalls auch die Eltern des Verstorbenen gesetzliche Erben. Die konkrete Erbquote des Ehegatten hängt vom Güterstand der Eheleute sowie davon ab, welche weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind.

Warum ist die gesetzliche Erbfolge häufig nicht gewünscht und wie vermeide ich sie?

Die gesetzliche Erbfolge stellt auf die Verwandtschaftsverhältnisse und nicht auf die tatsächliche Nähe ab. Sie führt daher mitunter dazu, dass nicht die Personen, welche dem Erblasser tatsächlich nahestanden, sondern auch entfernte Verwandte oder Verwandte, mit denen der Erblasser bis zuletzt im tiefen Streit stand, gesetzliche Erben werden. Davon abgesehen besteht aber auch in intakten Familien nicht selten der Wunsch von Ehegatten, dass diese in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge sich zunächst allein beerben und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des letzten Elternteils bedacht werden sollen. Vermeiden kann man das Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge nur, indem man selbst zu Lebzeiten aktiv wird und eine erbrechtliche Verfügung trifft. Indem man selbst für den Todesfall bestimmt, wer Erbe werden soll, wird das Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge verhindert.

Was ist bei der Erstellung eines Testaments zu beachten und wie erfahren die Hinterbliebenen, wo es hinterlegt wurde?

Zunächst gilt es in jedem Fall zu beachten, dass man ein Testament rechtzeitig errichtet. Dass das vor dem eigenen Tod geschieht, versteht sich von selbst. Weitergehend ist aber zu beachten, dass ein Testament auch nur errichten kann, wer im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch geschäftsfähig (ausreichend „geistig fit“) ist. Man sollte daher nicht zu lange warten. Davon abgesehen stellt das Gesetz an Testamente eine Reihe von insbesondere formalen Anforderungen, weil man den Erblasser nach seinem Tode schließlich nicht mehr befragen kann. Im Kern sieht das Gesetz zwei Möglichkeiten vor.

Können Sie uns diese erläutern?

Die eine besteht darin, dass der Erblasser selbst ein Testament schreibt. Er muss dann seinen Willen klar und verständlich niederlegen, was auch ein gewisses Grundverständnis des Gesetzes und der Bedeutung von Begriffen voraussetzt. Im Testament sollte das Errichtungsdatum angegeben werden. Das Testament muss zudem eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Ein mit Computer oder Schreibmaschine geschriebenes Testament, auch wenn es eigenhändig unterschrieben wurde, ist formunwirksam.

Ich kann mein Testament also auch handschriftlich selbst verfassen. Was sind die Vor- und Nachteile?

Der Hauptvorteil liegt darin, dass die eigenhändige Errichtung kaum mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Neben Zeit braucht man nur Papier und Stift. Dem steht jedoch eine Reihe von Nachteilen gegenüber: Zuvorderst ist hier sicher die Gefahr zu benennen, dass sich der Erblasser missverständlich ausdrückt und nach seinem Tod sein wirklicher Wille nicht zutreffend erkannt und umgesetzt wird. Hinzu kommt, dass mitunter Anordnungen in Unkenntnis des rechtlichen Rahmens getroffen werden, was Ergebnisse auslöst, die eigentlich nicht gewollt sind.

Das bedeutet, es könnten Streitigkeiten entstehen?

Die Erfahrungen in der notariellen Praxis zeigen hier, dass es in der Folge nicht selten zu zeit- und kostenintensiven Streitigkeiten im Kreis möglicher Erben kommt. Zu entsprechenden Streitigkeiten kann es auf Betreiben nicht oder nach ihrer Ansicht unzureichend bedachter Personen auch dadurch kommen, dass die Geschäftsfähigkeit des Erblassers in Abrede gestellt wird – ein handschriftliches Testament enthält hierzu schließlich keine im Streitfall berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte. Schließlich besteht im Rechtsverkehr vielfach das Bedürfnis, die Erbenstellung nachzuweisen. Anders als ein notarielles Testament wird ein handschriftliches Testament nicht als Nachweis über die Erbfolge anerkannt und die Vorlage eines Erbscheins gefordert. Wird dieser dann durch die Erben eingeholt, versursacht dies Zeit- und Kostenaufwand. Schließlich ist bei handschriftlichen Testamenten auch die Gefahr größer, dass sie nicht (zeitgerecht) aufgefunden werden.

Was gilt für Ehepaare?

Für Ehepaare sieht das Gesetz als Erleichterung vor, dass im Falle eines gemeinsamen Testaments ausreicht, wenn es von einem Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden eigenhändig unterschrieben wird.

Wo bewahre ich das Dokument auf?

Ein handschriftliches Testament kann (nach Wahl des Erblassers) beim Nachlassgericht zur Aufbewahrung abgeliefert oder zu Hause aufbewahrt werden. Für den Fall, dass das Testament zu Hause aufbewahrt wird, besteht für Jedermann eine Pflicht, dass dieses nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abgegeben wird. Letzteres setzt jedoch das Auffinden des Testaments nach dem Tod des Erblassers voraus. Hat dieser das Testament in einer Küchenschublade oder zwischen anderen Unterlagen aufbewahrt, dann ist nicht auszuschließen, dass das Testament nach dem Tod niemals eröffnet wird und damit der vom Erblasser angeordnete Willen niemals zum Tragen kommt.

In welcher Form kann ich noch ein Testament erstellen?

Die andere Möglichkeit besteht in der Errichtung eines notariellen Testaments. Bei einem vor dem Notar errichteten Testament ist es so, dass der Erblasser letztlich nur seine rein tatsächlichen Wünsche und Vorstellungen äußern muss. Es obliegt dann dem Notar, diese rechtssicher unter Verwendung der richtigen Formulierungen umzusetzen. Zugleich trifft der Notar Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Erschienenen und nimmt Angaben hierzu in die Urkunde auf. Ein notarielles Testament wird nach seiner Errichtung vom Notar in einem verschlossenen Umschlag an das Nachlassgericht zur Verwahrung übergeben. Außerdem wird es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer unter Angabe der Geburtsregisternummer samt Geburtsstandesamt registriert. Hierdurch wird sichergestellt, dass im Todesfall das Nachlassgericht – über das Geburtsstandesamt, welches die Sterbeurkunde ausstellt – informiert und der Testamentsumschlag zeitnah aus der Verwahrung genommen wird, um den Inhalt des Testaments den Erben bekannt zu geben.

Was kann ich tun, wenn ich nach dem Tod des Ehepartners ein neues Testament aufsetzen möchte, zum Beispiel, weil ich die Erbfolge ändern möchte?

Das hängt ganz stark vom Einzelfall ab. Je nach dem Inhalt der von beziehungsweise. mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffenen Anordnungen kann von diesen nach dessen Tod gar nicht mehr, nur in begrenztem Umfang oder mitunter auch frei abgewichen werden. Hier bedarf es einer sorgfältigen Prüfung der zuvor getroffenen Verfügungen im Einzelfall, um die Frage zu beantworten.

Welche Fehler kommen dabei am häufigsten vor?

Ich würde hier weniger von Fehlern als vielmehr davon sprechen wollen, dass infolge von unzureichendem Problembewusstsein Anordnungen getroffen wurden, welche sich nachträglich als unerwünscht herausstellen. In der Praxis kommt es zum Beispiel immer wieder zu folgender Situation: Nach dem Tod eines Ehegatten kommt der überlebende Ehegatte zum Notar und möchte für das eigene Ableben ein notarielles Testament verfassen. Bei weiteren Nachfragen stellt sich dann heraus, dass die Ehegatten zur beiderseitigen Lebzeit handschriftlich ein gemeinsames Testament errichtet haben und dort für den Tod des vorversterbenden Ehegatten und auch für den Tod des länger lebenden Ehegatten bestimmte Erbeinsetzungen vorgenommen haben. Typischerweise wurde dabei aber keine Anordnung dazu getroffen, ob und inwieweit der länger lebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden eine neue Verfügung treffen kann. Fehlt eine Anordnung hierzu, muss man dem länger lebenden Ehegatten häufig leider mitteilen, dass an dem Testament keinerlei Änderungen mehr möglich sind. Der Gesetzgeber hat in weitem Umfang vorgesehen, dass bei Fehlen einer abweichenden Anordnung mit dem Tod des Erstversterbenden die Änderungsmöglichkeit des anderen Ehegatten erlischt. Nicht rechtlich beratenen Erblassern ist dies bei Errichtung eines handschriftlichen Testaments vielfach nicht bekannt, weshalb sie versäumen, hierzu eine öffnende Regelung vorzusehen.

Wie kann ich das umgehen?

Sind die Erblasser für das Problem sensibilisiert, ist Abhilfe recht einfach. Bereits bei der Errichtung des Testaments ist klar zu regeln, inwieweit der länger lebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Verfügungen noch ändern kann. Notare können ihnen hierfür eine ganze Bandbreite von Gestaltungen vorschlagen.

Wie schließe ich unliebsame Familienangehörige vom Erbe aus?

Im Ausgangspunkt ist die Antwort einfach: Sie setzen mittels Testaments einfach andere Personen als Erbe ein. Allerdings – dies dürfen Sie nicht übersehen – verhindert auch dies nicht, dass einem bestimmten Kreis an engen Familienangehörigen und Verwandten vom Gesetzgeber eine im Grundsatz unentziehbare Mindestteilhabe am Nachlass zugedacht ist (Stichwort: Pflichtteilsansprüche). Dass unliebsame Personen hierüber an Ihrem Nachlass teilhaben, können Sie, wenn Sie rechtzeitig tätig werden, aber gegebenenfalls dadurch (in Teilen) verhindern, dass Sie zu Lebzeiten bereits (rechtzeitig) Vermögen übertragen. Hierzu ist aber unbedingt die persönliche Situation des Einzelnen zu betrachten. Pauschale Antworten verbieten sich hier.

Ist die Situation bei Patchworkfamilien nicht besonders kompliziert?

Ich würde nicht sagen, dass die Situation komplizierter ist. Es herrschen allerdings mitunter abweichende Gerechtigkeitsvorstellungen der Erblasser vor, welche es sachgerecht umzusetzen gilt. Meist wünschen die Erblasser in solchen Fällen, dass das Nachlassvermögen im eigenen Familienstamm vererbt wird, aber trotzdem zunächst der (neue) Ehepartner bedacht wird. Es muss dann sichergestellt werden, dass das auf den länger lebenden Ehegatten übergehende Vermögen des Erstversterbenden bei Tod des Längerlebenden nicht auch auf dessen Abkömmlinge verteilt wird, sondern ungeschmälert den eigenen Abkömmlingen des Erstversterbenden zur Verfügung steht. Hierfür gibt es rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die ohne rechtliche Beratung aber nur schwer selbst in einem Testament (richtig) umzusetzen sind.


Dr. Nadine Uhlig ist seit April 2022 zur Notarin mit Amtssitz in Dresden bestellt.
Dr. Nadine Uhlig ist seit April 2022 zur Notarin mit Amtssitz in Dresden bestellt.

www.notarin-uhlig.de


Welche Fragen sollte ich mir vor einer Testamentsgestaltung stellen?

Die einfache Antwort hierauf lautet: Sie müssen sich klarwerden, was Sie wollen und was Sie nicht wollen. Dies ist zunächst mal eine höchstpersönlich zu treffende Festlegung, welche Ihnen kein Notar abnehmen kann. Allerdings kann Sie ein Notar dadurch unterstützen, dass er Ihnen die bestehende Rechtslage erläutert. Dies erleichtert nicht selten die Entscheidung, was man will und was man nicht will, weil leichter erkennbar wird, woran man alles zu denken hat.

Welche Details muss ich bei Schenkungen beachten?

Dass lässt sich nicht pauschal beantworten. Es gibt aber eine Reihe häufig wiederkehrender, sozusagen typische Problemfragen beim Thema „Schenken“, von denen ich nur drei kurz ansprechen will. Erstens hatten wir ja bereits darüber gesprochen, dass Schenkungen Pflichtteilsansprüche mindern können. Man muss dies sogar noch weitersehen: die Beschenkung des Einen ist stets eine mögliche Benachteiligung eines anderen. Im Raum steht daher bei Schenkungen auch stets die Frage, welche Auswirkungen hat die Schenkung auf mögliche Pflichtteilsansprüche und sind diese Auswirkungen gewollt oder wie lassen sie sich vermeiden. Zweitens sollte man in den Blick nehmen, unter welchen Voraussetzungen das Geschenk später vom Schenker oder auch von einem Dritten (z.B. Sozialamt) zurückgefordert werden kann und wie man dies absichert oder vermeidet. Drittens sind die steuerlichen Auswirkungen einer Schenkung im Auge zu behalten. Hier empfiehlt sich, mit einem Steuerberater abzuklären, wie man Schenkungssteuerfreibeträge optimal ausgenutzt.

Über 60, das bedeutet oftmals, dass man selbst schon geerbt hat. Besteht hier nicht die Gefahr, dass ich eine eventuelle Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft „weitervererbe“?

Ja, dieses Risiko besteht. Wenn Sie im Zeitpunkt Ihres Todes noch Mitglied in einer nicht aufgelösten und gegebenenfalls auch streitbelasteten Erbengemeinschaft sind, vererben Sie auch dies an Ihre Erben weiter. In der Praxis sind die Fälle einer Erbengemeinschaft in der Erbengemeinschaft nicht selten.

Können Sie das bitte konkretisieren?

Beispielsweise könnte es sein, dass Grundbesitz vorhanden ist und die ursprünglichen Grundstückseigentümer bereits vor längerer Zeit verstorben sind und deren Erben teilweise auch schon verstorben sind. Es gibt dann Grundbesitz, an dem seit 100 Jahren keine Auseinandersetzung vollzogen wurde, und dessen Eigentümer vierzig oder fünfzig verschiedene Personen in verschiedenen, teilweise geschachtelten Erbengemeinschaften sind, welche weltweit „verstreut“ leben, mitunter schwer aufzufinden oder teilweise sogar unbekannt sind. Der Grundbesitz liegt dann faktisch meist brach.

Das klingt kompliziert. Was wäre da zu empfehlen?

Hier kann man nur raten, es nicht so weit kommen zu lassen. Bei jedem Erbfall sollte man darauf achten, zeitnah für eine Berichtigung des Grundbuchs zu sorgen. Auch ist es vielfach sachgerecht, eine Erbengemeinschaft zeitnah auseinanderzusetzen, die zum Nachlass gehörenden Gegenstände unter den Erben aufzuteilen. Auch hierbei kann Sie ein Notar unterstützen.

Das Gespräch führte Katrin Fiedler.

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