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Finanzierung von Immobilien in Gefahr?

Wer eine Immobilie kauft, sollte die Finanzierung auf ein sicheres Fundament stellen.
Wer eine Immobilie kauft, sollte die Finanzierung auf ein sicheres Fundament stellen.

Deutschland – Das noch recht junge Urteil des Bundesgerichtshofes zu den Bewertungsreserven bei Lebensversicherungen (IV ZR 201/17 vom 27. Juni 2018) bringt Kürzungen für Altkunden.„Insbesondere Verbraucher, die ihre Immobilie mit einer Kombination aus Darlehen und Lebensversicherung finanzieren, könnten Probleme bekommen“, sagt Rechtsanwalt Sven-Wulf Schöller von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Sven-Wulf Schöller

Sven-Wulf Schöller ist nicht nur Fachanwalt, sondern auch Lehrbeauftragter an der Hochschule Coburg, sowie im Deutschen Anwaltsverein Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht.

Foto: Kurt Fuchs

In der Vergangenheit wurden für die Finanzierung von Immobilien häufig Kombinationen aus Bankdarlehen und Lebensversicherungen gewählt. Das Modell sah vor, dass während der vereinbarten Laufzeit an die Bank nur Zinsen gezahlt werden und gleichzeitig eine Lebensversicherung angespart wird, deren  Ablaufleistung zur vollständigen Tilgung des Darlehens eingesetzt wird. Dabei hat der Verbraucher auf die Berechnung vertraut die er als Kunde des Versicherungsunternehmens bei Abschluss der Lebensversicherung erhalten hat. Über die Unwägbarkeiten seiner Beteiligung an den Bewertungsreserven des Versicherers und deren Bedeutung für die Höhe der Versicherungsleistung wurde er in vielen Fällen allenfalls durch eine Randbemerkung informiert. „Jedenfalls hat er auf die „Modell-Berechnung“ seines Versicherungsvertreters bei seiner Altersvorsorgeplanung vertraut. Nach dem jüngsten Urteil könnten die Planungen von betroffenen Altkunden nun ins Straucheln geraten“, teilt der DAV mit.

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase hatte der Bundesgerichtshof am 27. Juni 2018 entschieden, dass im Interesse der Versichertengemeinschaft die so genannten Bewertungsreserven gekappt werden dürfen.

Altkunden bekommen unter Umständen weniger als erwartet?

Im Klartext bedeutet das, der Versicherer darf mit Ausscheiden der Kunden aus der Versicherung, diese Kunden in geringerem Umfang an den Kursgewinnen aus festverzinslichen Wertpapieren und ähnlichen beteiligen als dies in der Vergangenheit der Fall war. Diese Kursgewinne, Bewertungsreserven genannt, erwirtschaften die Versicherer mit dem Geld, das die Versicherungsnehmer während der Laufzeit der Versicherung einzahlen.

Daher steht dem Versicherungsnehmer bei Vertragsende selbstredend ein Teil dieser Bewertungsreserven zu. Der Bundesgerichtshof nimmt in seinem Urteil das Wohl aller Versicherten in den Blick und hat festgelegt, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven nur so hoch sein darf, dass der Gesamtheit der Versicherten kein Schaden entsteht. „Altkunden können damit nur so viel bekommen, dass die Garantiezusage für alle übrigen Kunden nicht gefährdet ist. Und das kann in der Realität weniger sein, als ursprünglich einmal bei Beginn des Versicherungsvertrages errechnet worden war. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Kunden die Sachlage zu offenbaren und zu erklären“, so Schöller.

Auch Anschlussdarlehen gefährdet

Der Endpunkt der Immobilienfinanzierung fällt bei vielen Verbrauchern mit dem Übergang vom Erwerbsleben in die Rente zusammen. Wenn nun der aus der Lebensversicherung ausgezahlte Betrag nicht reicht, um das Darlehen endgültig abzulösen, muss eine Anschlussfinanzierung her. Dass Banken weitere Darlehen nur gewähren dürfen, wenn diese auslaufenden Einnahmen finanziert werden, verschärft die Situation zusätzlich. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt die Haltung der Versicherer. Dem Verbraucher hilft sie bei seinen Problemen mit Altersvorsorge und Darlehensabzahlung nicht weiter“, urteilt Fachanwalt Schöller.

Katrin Fiedler

SZ-Lebensbegleiter Tipp:

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

im Deutschen Anwaltverein DAV

  • Sie hat 1.000 Mitglieder, 600 dieser Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Versicherungsrecht.
  • Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in versicherungsrechtlichen Fragen die kompetenten Ansprechpartner sowohl für Verbraucher, als auch für Betriebe und Versicherungsunternehmen.
  • Sie beraten auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen und sind außergerichtlich und gerichtlich bei der Geltendmachung bzw. Abwehr versicherungsrechtlicher Ansprüche tätig.

Ausführliche Infos finden Sie auf der Internetseite.

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