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Das ändert sich im Jahr 2023

Reicht mein Budget? Wer die wichtigsten Änderungen beachtet, kann auch 2023 sparen. Foto: 123rf/sviatlanazyhmantovich

Mehrwegpflicht, Preisbremse bei Energie und vieles mehr – für Verbraucher gibt es zahlreiche Änderungen. Beate Saupe von der Verbraucherzentrale Sachsen hat sie zusammengefasst.

Preisbremsen im Bereich Energie

Deutschland – Die Energiekrise macht sich im Winter für Verbraucher besonders stark bemerkbar. Daher sollten neben den bereits bestehenden finanziellen Entlastungen ab 2023 Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme wirksam werden. „Nach aktuellem Stand sollen diese im März 2023 in Kraft treten und bis längstens 30. April 2024 gelten“, informiert Saupe. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2023 sollen rückwirkend im März erstattet werden. „Im Entlastungszeitraum soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ein gedeckelter Strompreis von 40 Cent pro Kilowattstunde gelten. Bei Gas liegt der Preisdeckel bei 12 und bei Fernwärme bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde“, sagt die Verbraucherschützerin. Für den darüber liegenden Verbrauch hätten die Nutzer den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Unrechtmäßige Preisanstiege sollten unterbunden werden können. Danach dürften 2023 die Preise für Strom, Gas und Fernwärme grundsätzlich nicht erhöht werden. Ausnahme: der Versorger kann nachweisen, dass eine Preiserhöhung sachlich gerechtfertigt ist.
 
Neben diesen Entlastungen könnten im Einzelfall Härtefall-Regelungen für Verbraucher in Betracht kommen, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind. „Dies gilt dann auch für diejenigen, die mit anderen Heizmitteln wie zum Beispiel Öl oder Holzpellets heizen“, so Saupe.
 

Private Solaranlagen

Damit der Ausbau von erneuerbaren Energien voran geht, seien auch für private Photovoltaik-Hausanlagen (PV) Erleichterungen geplant. Saupe: „Ab Januar 2023 entfällt für PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt Leistung (kWp) die Umsatzsteuer und vermutlich auch die Einkommenssteuer.“ Mit der Neufassung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) sollen nicht nur PV-Anlagen auf Dächern, sondern beispielsweise auch auf Garagen oder in Gärten gefördert werden, sofern das Hausdach ungeeignet ist. „Wer den mit einer PV-Anlage erzeugten Strom teilweise oder voll ins Stromnetz einspeist, erhält künftig höhere Vergütung. Darüber hinaus, soll es möglich sein, gleich zwei PV-Anlagen auf einem Dach zu installieren, um Voll- und Teileinspeisung zu realisieren“, erklärt die Verbraucherschützerin.
 

Umweltbonus für E-Autos sinkt

Während die Förderung für Plug-In-Hybridfahrzeuge gänzlich entfällt, werden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge weiterhin gefördert, allerdings mit einer deutlich geringeren staatlichen Förderprämie. Je nach Nettolistenpreis gibt es eine staatliche Förderung zwischen 3.000 und 4.500 Euro. Ab 2024 verringern sich die Fördersätze erneut. Interessierte sollten bedenken, dass die Förderung erst nach Erstzulassung des Fahrzeugs beantragt werden kann. „Wer die Förderung in 2023 noch nutzen möchte, sollte sich über die Lieferzeiten frühzeitig informieren“, rät Saupe.
 

Deutschlandticket für den Nahverkehr

Um Verbraucher weiter finanziell zu entlasten, soll voraussichtlich zum 1. April 2023 das bundesweite Deutschlandticket eingeführt werden. Für zunächst monatlich 49 Euro können Verbraucher damit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs nutzen. Saupe prophezeit: „Ab dem zweiten Jahr könnte es teurer werden, da die Verkehrsminister derzeit eine Dynamisierung in Form eines automatischen Inflationsausgleiches planen.“

Das Ticket soll es digital in einem monatlich kündbaren Abonnement geben. Ob es auch im Papierformat am Fahrkartenautomaten zu kaufen sein wird, ist noch unklar.
 

Tierhaltungskennzeichnung für Schweinefleisch

Ab Mitte 2023 soll die neue Kennzeichnung in einem ersten Schritt mit Fleisch von Schweinen aus deutscher Herstellung starten. Es gibt fünf Haltungskategorien: Stall, Stall und Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio. Später soll die Kennzeichnungspflicht für weitere Tierarten folgen sowie auf verarbeitetes Fleisch und die Gastronomie erweitert werden.
 

Neue Höchstwerte für Blausäure und Ochratoxin (OTA)

Auch wenn Blausäure und das Schimmelpilzgift Ochratoxin auf natürliche Weise in Lebensmitteln vorkommen, können sie in zu hohen Mengen gesundheitsschädlich sein. Für OTA sollen die bestehenden Höchstgehalte für viele Lebensmittel ab Januar 2023 weiter gesenkt und neue Höchstwerte festgelegt werden. „Davon sind beispielsweise Lebensmittel wie löslicher Kaffee, Trockenfrüchte, Lakritzwaren, Kakaopulver und Gewürze betroffen“, so Saupe. Für Blausäuren gäbe es bisher lediglich für Aprikosenkerne einen Höchstgehalt. Dies solle nun für Leinsamen, Mandeln und Maniok erweitert werden. Für kleine Menge von Leinsamen und Bittermandeln gäbe es weiterhin keine Höchstwerte, sondern lediglich einen Warnhinweis, dass diese Produkte nicht roh verzehrt werden dürfen.
 

Mehrwegpflicht fürs Essen zum Mitnehmen

Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen sollen ab 2023 dazu beitragen, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und somit die Umwelt zu schonen. Saupe weiß: „Ab Januar 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegkunststofflebensmittelverspackungen und Einweggetränkebechern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten.“ Darauf müssten die Betreiber deutlich hinweisen und dürften keinen höheren Preis verlangen.

„Für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche sowie für Verkaufsautomaten soll es eine Ausnahme geben“, sagt Saupe. Sie müssten jedoch mitgebrachte Gefäße der Kunden akzeptieren und auf deren Wunsch die Speisen und Getränke zum Mitnehmen darin abfüllen. Auch auf diese Möglichkeit müsse deutlich hingewiesen werden. Diese neuen gesetzlichen Vorgaben beziehen sich jedoch nur auf Kunststoffverpackungen. „Alle anderen Einwegalternativen, wie Pizzakartons oder Aluschalen bleiben auch ohne Alternativangebot erlaubt“, sagt Saupe.
 

Das Lieferkettengesetz

Millionen Menschen leben weltweit in Armut und Elend, auch weil soziale Mindeststandards wie das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit missachtet werden. Um das zu ändern, ist am 1. Januar das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten. „Das Gesetz legt klare Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten im Inland fest. Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten“, sagt Supe. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen erstrecke sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. So müssten Unternehmen bei direkten Zulieferern und anlassbezogen auch bei indirekten Zulieferern Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung ermitteln, Gegenmaßnahmen ergreifen und entsprechend dokumentieren. Darüber hinaus müssten die Unternehmen Beschwerdemöglichkeiten einrichten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüfe die Einhaltung des Gesetzes und kann auch Bußgelder verhängen. Eine zivilrechtliche Haftung sei allerdings nicht vorgesehen.
 

EU-Verbandsklage

Ob Dieselskandale oder falsch berechnete Zinsen: Immer wieder sind Verbraucher von Massenschäden betroffen. Damit sie ihre Rechte nicht komplett individuell einklagen müssen, wurde 2018 die Musterfeststellungsklage eingeführt. Damit ließen sich zentrale Rechts- und Tatsachenfragen in einem Gerichtsverfahren klären, die viele Verbraucher gleichermaßen beträfen. Jedoch müssen die konkreten Ansprüche noch immer von jedem Einzelnen eingeklagt werden, solange kein Vergleich erzielt wird. Durch die neue EU-Verbandsklagenrichtlinie wiüde das anders. Mit der Umsetzung der Richtlinie könnten Verbraucherverbände direkt Schadensersatz und andere Leistungen an Verbraucher einklagen, ohne dass diese noch einmal selbst vor Gericht ziehen müssen. „Die EU-Verbandsklage geht damit über die Musterfeststellungsklage hinaus und ergänzt diese sinnvoll“, meint Beate Saupe, Verbraucherzentrale Sachsen. Die Richtlinie soll erst am 25. Juni 2023 in Kraft treten.

K.F.

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