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2022 können Sie kräftig sparen

Viele Menschen freuen sich über die Änderungen im neuen Jahr, weil sie sparen helfen. Foto: AdobeStock, Ljupco Smokovski

Die Rente

Sachsen – Nach Angaben der Verbraucherzentrale werden die Renten ab Juli im Osten voraussichtlich um 5,3 Prozent und im Westen um 4,6 Prozent steigen. Damit würde die Rentenerhöhung 0,8 Prozentpunkte niedriger ausfallen als erwartet. Der Grund: Im Koalitionsvertrag ist die Wiedereinführung des sogenannten Nachholfaktors vorgesehen. Dieser sorgt dafür, dass bei sinkenden Löhnen in einer Krise die Renten nicht gekürzt werden müssen. Der Nachholfaktor war in der Finanzkrise 2008 zum Ausgleich für die Rentengarantie eingeführt, aber 2018 ausgesetzt worden.

Die Krankenversicherung

Regelmäßig zum Jahreswechsel erhöhen die Krankenkassen ihre Beiträge. Die mitgliederstärksten Kassen in Sachsen haben jedoch angekündigt, ihre Beiträge stabil zu halten. Auch die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt unverändert bei einem monatlichen Einkommen von 4.837,50 Euro. Wer mehr verdient, kann sich zwischen einer freiwilligen oder einer privaten Krankenversicherung entscheiden.

Die Grundsteuer

Im neuen Jahr beginnt die Umsetzung der Grundsteuerreform. Dafür müssen alle Grundstücke neu bewertet werden. Wie die sächsische Finanzverwaltung mitteilt, wird sie jeden Grundstückseigentümer vor dem 1. Juli 2022 gesondert über das Verfahren informieren. Im Jahr 2025 soll die Grundsteuer dann zum ersten Mal dem neuen System nach eingezogen werden.

Die Rentenbesteuerung

Wer 2022 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar steigt der steuerpflichtige Anteil von 81 auf 82 Prozent. Somit bleiben nur noch 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei, erklärt der Steuerzahlerbund. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Rentner müssen seit 2005 einen Teil ihrer Altersbezüge versteuern. Der steuerfreie Freibetrag reduziert sich seitdem jährlich. Im Jahr 2005 lag er noch bei 50 Prozent. Im Jahr 2040 werden die Renten dann komplett steuerpflichtig sein.

Der Hinzuverdienst für Rentner

Wegen der Corona-Pandemie konnten Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente 2020 und 2021 deutlich mehr hinzuverdienen. Auch im Jahr 2022 bleibt die Sonderregelung bestehen. Neu und Bestandsrentner dürfen bis zu 46.060 Euro dazuverdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird. Ein darüberhinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Senioren, die das reguläre Rentenalter bereits überschritten haben, dürfen weiterhin ihre Rente beliebig aufbessern.

Die Pflege im Heim

Viele Pflegebedürftige, die in einem Heim leben, müssen etwas weniger für die Pflege bezahlen. Die Pflegekassen zahlen einen Zuschuss zum Eigenanteil. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Pflegegrades zwei bis fünf. Je länger jemand in einem Heim wohnt, desto höher fällt der Zuschuss aus: Im ersten Jahr sinkt der Eigenanteil für die reine Pflege um fünf Prozent, im zweiten um 25 Prozent, im dritten um 45 Prozent und ab dem vierten Jahr um 70 Prozent. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten müssen die Bewohner weiter komplett selbst tragen.

Der neue Zuschlag muss nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht extra beantragt werden. Die Pflegekassen zahlen ihn direkt an das Heim. Was jedoch wichtig ist: Zur Berechnung bekommen alle vollstationär versorgten Pflegebedürftigen von ihrer Pflegekasse die bisherige Wohndauer mitgeteilt. Sobald man diese Angabe erhalten hat, sollte man sie an die Einrichtung weitergeben. Die neuen Regeln gelten auch für Pflegebedürftige, die schon vor dem Jahreswechsel in einer Einrichtung lebten.

Spätestens ab Herbst müssen Pflegeeinrichtungen ihre Beschäftigten tariflich bezahlen, das dürfte dazu führen, dass die finanziellen Belastungen für Pflegebedürftige in den Einrichtungen weiter steigen.

Die Pflegeleistungen

Die Höhe des Pflegegeldes und des monatlichen Entlastungsbetrages bleiben gleich. Die Pflegesachleistungen für Pflegebedürftige, die in ihren eigenen vier Wänden gepflegt werden, erhöhen sich dagegen um fünf Prozent. Das Geld kann zum Beispiel dafür verwendet werden, einen ambulanten Pflegedienst zu bezahlen. Liegt der Pflegegrad zwei vor, gibt es nun 724 Euro, bei Pflegegrad drei 1.363 Euro, bei Pflegegrad vier 1.639 Euro und bei Pflegegrad fünf beträgt der Zuschuss 2.095 Euro.

Die Leistungen für die Kurzzeitpflege beispielsweise bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen, steigen von 1.612 Euro pro Kalenderjahr auf 1.774 Euro. Falls Mittel der Verhinderungspflege nicht verbraucht sind, kann der Betrag auf 3.386 erhöht werden.

Das Wohngeld

Der staatliche Zuschuss zu Mieten steigt. Wer bisher Wohngeld bezogen hat, bekommt ab Januar im bundesweiten Durchschnitt rund 13 Euro mehr im Monat. Dasselbe gilt auch für Eigentümer, bei ihnen nennt sich dies Lastenzuschuss.

Für Rentner gilt bei beiden Leistungen ein neuer Freibetrag. Er liegt für Renten über 515 Euro bei 224,50 Euro pro Monat. Dies ist wichtig für Senioren, die etwas zu viel Geld haben, um Grundsicherung zu bekommen. Für sie kommt stattdessen vielfach Wohngeld infrage – vor allem aufgrund des neuen Freibetrags. Tausende Rentner könnten dadurch erstmals Anspruch auf Wohngeld haben.

Die Minijobber

Wenn ein Minijobber ab Januar eine Beschäftigung annimmt, muss sein Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angeben, wie die Aushilfe krankenversichert ist. Der Arbeitgeber soll zudem sofort eine Rückmeldung erhalten, ob der Minijobber bereits eine andere kurzfristige Beschäftigung hat. Außerdem muss er die Steuer-Identifikationsnummer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermitteln.

Die Geldanlage

Voraussichtlich ab August müssen Bankberater ihre Kunden aktiv auf das Thema Nachhaltigkeit ansprechen. Wenn dies in der Beratung der Fall ist, müssen geeignete Produkte berücksichtigt werden, die den Kundenwünschen in Sachen Sicherheit und Rendite entsprechen.

Die Vorsorge

Aufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt für Alleinstehende ein Höchstbetrag von 25.639 Euro, bei Verheirateten sind es nun 51.278. Maximal können davon 94 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

Kornelia Noack

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