In Deutschland leben über fünf Millionen pflegebedürftige Menschen. Bei den über 75-Jährigen ist jeder Fünfte pflegebedürftig, bei den über 90-Jährigen sind es über 80 Prozent. Für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen heißt das, sie müssen damit rechnen, für einen beträchtlichen Teil der Kosten selbst aufzukommen – egal sie im Heim oder zu Hause von Profis gepflegt werden. Denn zwischen den Leistungen aus der Pflegeversicherung und den tatsächlichen Kosten klafft meist eine große Lücke, die von den Betroffenen oft selbst nicht allein geschlossen werden kann.
Seit 2020 müssen erwachsene Kinder für ihre bedürftigen Eltern im Pflegeheim nur dann noch zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen 100 000 Euro übersteigt.
Vermögen spielt keine Rolle. Sollte ein Kind z.B. nach dem Tod des Vaters eine hohe Summe geerbt haben, selbst aber wenig verdienen, kann die Tochter oder der Sohn für die Pflege der Mutter nicht wegen des geerbten Vermögens herangezogen werden.
Anders ist das bei Eheleuten. Sie sind verpflichtet, ihrem Partner in einer Pflegesituation Unterhalt zu zahlen.
Das gilt auch für geschiedene Paare, sofern noch eine Unterhaltspflicht besteht. Damit der zu Hause lebende Ehepartner nicht selbst zum Sozialfall wird, weil die Beteiligung an den Heimkosten zu hoch ist, legt das Sozialamt einen Garantiebetrag fest. Dieser Teil des Paareinkommens muss dem Daheimgebliebenen in jedem Fall zur Verfügung bleiben. In der Regel setzt er sich aus dem Sozialhilfesatz Stufe 1 (derzeit 563 Euro) plus den Mietkosten zusammen.
Auch Schenkungen können gegebenenfalls vom Sozialamt eingefordert werden.
Das betrifft nicht nur die Kinder. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Celle 2020 verhandelte, hatte eine Großmutter monatlich 50 Euro auf die Sparkonten ihrer Enkelin und ihres Enkels gezahlt. Dann wurde sie zum Pflegefall und zog ins Pflegeheim. Ihren Anteil an den Kosten konnte sie nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Der Sozialhilfeträger sprang ein und verlangte von den Enkeln das eingezahlte Geld auf den Sparkonten. Das durfte er, entschieden die Richter. „Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau können zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig ist“, schrieben sie in ihrer Urteilsbegründung (Az. 6 U 76/19).
Die Stiftung Warentest rät: Egal ob sich eine Pflegebedürftigkeit anbahnt oder ein plötzlicher Pflegefall eintritt – lassen Sie sich professionell beraten. Für Leistungen aus der Pflegeversicherung muss der Pflegegrad bestimmt und beantragt werden. Beratung bieten Sozialdienste in Kliniken, Pflegestützpunkte, Seniorenbüros, Beratungsstellen von Wohlfahrtsverbänden, die Verbraucherzentrale oder Pflege- und Betreuungsvereine.
SZ-Lebensbegleiter-Tipp
Alles zum Thema Pflegebedürftigkeit wie Pflegeleistungen, Unterhaltspflicht für Kinder und Partner sowie Rückforderungen von Geschenken finden Sie im aktuellen Beitrag von Stiftung Warentest unter www.test.de.