Sachsen – Während einige Stadtwerke und Versorger in Sachsen ihre Strompreise zum 1. Januar 2023 anheben, sind Bestandskunden der SachsenEnergie am 1. Februar 2023 dran. Zumindest jene, die den Tarif „Dresdner Strom Online“ nutzen, der dann „Dresdner Strom Privat“ heißen soll. Für sie steigt der Verbrauchspreis um rund vier auf knapp 37 Cent pro Kilowattstunde. Der Grundpreis von 8,60 Euro im Monat bleibt gleich.
Verbraucherschützer raten, vor oder kurz nach solchen Stichtagen den Zählerstand abzulesen, um spätere Abrechnungen besser prüfen zu können.
Warum ist es sinnvoll, zum Stichtag den eigenen Zähler abzulesen?
„Mit einer Ablesung haben Kunden einen gesicherten Nachweis, wie viel Energie für die jeweiligen Preisstufen zu berechnen ist“, sagt Lorenz Bücklein, Referent bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Um eine grobe Orientierung zum Jahresverbrauch zu haben, könne es auch sinnvoll sein, den Zählerstand noch kurz nach einem Stichtag abzulesen. Grundsätzlich gilt: Verbraucher sind nicht verpflichtet, ihren Zählerstand abzulesen und dem Versorger mitzuteilen. Im Gegenzug dürfen Unternehmen laut Paragraf 40a des Energiewirtschaftsgesetzes den Verbrauch schätzen. Als Maßstab hierfür werde der Vorjahresverbrauch herangezogen, sagt Bücklein. Üblicherweise lässt der Netzbetreiber einmal jährlich den Zählerstand ablesen. Parallel dazu gibt es immer mehr intelligente Messsysteme auch Smart Meter genannt, die das Fernauslesen der Daten ermöglichen.
In wie vielen Haushalten in Sachsen gibt es schon Fernablesung?
Im Einzugsbereich der Unternehmenstochter SachsenNetze seien mittlerweile 4.000 Smart Meter installiert, sagt Nora Weinhold von der für Dresden und Ostsachsen zuständigen Sachsen-Energie-Gruppe. Bei der in Mittel- und Westsachsen aktiven EnviaM hat jeder hundertste Kundenhaushalt ein intelligentes System mit Fernauslesung. Diese Quote entspricht dem bundesweiten Durchschnitt, den der Spitzenverband der Immobilienbranche ZIA am Donnerstag geschätzt hat.
Ist eine Schätzung durch den Versorger immer zulässig?
In der Grundversorgung gilt laut Bücklein, dass Schätzungen des Stromverbrauchs nur in wenigen Fällen zulässig sind. „Zum Beispiel dann, wenn jemand zur Selbstablesung verpflichtet war und dies nicht oder verspätet getan hat.“ Bei Sonderverträgen kommt es darauf an, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Die Verbraucherzentrale vertritt hier die Position, dass die Schätzung als einzige Option der Verbrauchserfassung nicht zulässig ist.
Ist eine Schätzung hinfällig, wenn zum Stichtag abgelesen wurde?
Ja. „Wenn der Zählerstand nicht genau zum Stichtag abgelesen wurde, erfolgt zum Stichtag eine Hochrechnung“, erklärt Evelyn Zaruba von EnviaM. „Selbstverständlich wird die Kundenablesung vor oder nach dem Stichtag berücksichtigt.“
Wohin ist der Zählerstand zu melden, und ist er verbindlich?
Die Daten können Kunden auf der Internetplattform ihres Versorgers selbstständig eintragen oder per Telefon melden. „Sofern keine bedenklichen Abweichungen zu den vorherigen Werten auftauchen, gehen wir von der Ehrlichkeit unserer Kunden aus und betrachten den gemeldeten Stand als verbindlich“, sagt Cindy Haase vom Chemnitzer Versorger Eins. Bestünden Zweifel an der Plausibilität der Werte, seien Unternehmen berechtigt, Zähler selbst abzulesen, sagt Rico Dulinski von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Wie überprüft man, ob der Abschlag passt?
Zum Beispiel mittels Preisrechner, wie ihn Sachsens Verbraucherzentrale auf ihre Webseite gestellt hat. Dort muss man nur den alten und den neuen Bruttopreis sowie den eigenen Jahresverbrauch eintragen. Wichtig zu wissen: Der Rechner berücksichtigt auch die Gas- und Fernwärme- sowie die Strompreisbremse, die rückwirkend zum 1. Januar gilt. Wer beispielsweise im Tarif „Dresdner Strom Online“ steckt und 2.000 Kilowattstunden im Jahr verbraucht, dem wird ab dem 1. Februar ein Abschlag von 61,82 Euro empfohlen. Zum Vergleich: Zu alten Konditionen wäre die Summe gut zehn Euro niedriger gewesen. Bei der EnviaM, die zum Jahreswechsel ihren Verbrauchspreis in der Grundversorgung um 20,28 Cent erhöht hat, würden die gleichen 2.000 Kilowattstunden den Abschlag auf 70,36 Euro erhöhen – das sind monatliche Mehrkosten von 23,05 Euro.
Was, wenn der Abschlag zu hoch oder zu niedrig angesetzt ist?
Beides ist ein Problem. Wenn ein Versorger zwar den Preis anhebt, aber nicht parallel den Abschlag anpasst, droht bei der nächsten Jahresabrechnung eine enorme Nachzahlung. Bei einem zu hohen Abschlag riskieren Kunden bei einer Insolvenz ihres Anbieters, zu viel bezahlte Beträge nicht mehr zurückzubekommen und als Gläubiger auf ihrer Forderung sitzenzubleiben. Eine Anpassung des Abschlags ist laut Verbraucherzentrale meist kein Problem. Im Zweifelsfall könne ein Anspruch auf eine geringere Summe per Einschreiben gefordert werden, sagt Lorenz Bücklein. „Ohne Rücksprache mit dem Energieanbieter sollte man den Abschlag aber nicht verringern. Denn falls eine Kürzung unberechtigt sein sollte und man damit in Verzug kommt, muss man den Verzugsschaden tragen.“ Anders gesagt: Es fallen Zinsen an.
Wie oft im Jahr kann man den Abschlag anpassen?
„In welchen Abständen Verbraucher den Stromabschlag anpassen können, hängt vom Versorger ab“, sagt Bücklein. Im Zweifelsfall hilft also eine direkte Nachfrage. EnviaM-Sprecherin Zaruba erklärt, gesenkt werden könne der Abschlag nur einmal im Abrechnungsjahr. Begründung: So ließen sich „eventuell hohe Nachforderungen (…) in der Jahresrechnung vermeiden“.
Wie kontrollieren Firmen, ob Kunden beim Zählerstand schummeln?
Die hohen Preise bringen manche Stromkunden auf merkwürdige Ideen. Etwa jene: Wie wäre es, am Jahresende auf den abgelesenen Zählerstand 500 Kilowattstunden aufzuschlagen und ein paar Euro zu sparen, wenn die Preise im Jahr darauf steigen? „Aktuell können wir nicht feststellen, dass die angegebenen Verbrauchsmengen überdurchschnittlich über dem Vorjahresverbrauch liegen“, sagt Zaruba. Davon abgesehen dürfte ein solches Vorgehen dem Betreten einer rechtlichen Grauzone entsprechen, wenn nicht den Tatbestand des versuchten Betrugs darstellen.
Wie lange dauert es noch, bis alle Haushalte fernabgelesen werden?
Das Bundeskabinett hat im Januar 2023 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der vorsieht, dass Smart Meter bis zum Jahr 2032 für alle Haushalte und Großverbraucher Pflicht werden. Momentan sind die intelligenten Geräte erst ab einem Jahresstromverbrauch von 6.000 Kilowattstunden vorgeschrieben. Zum Vergleich: Ein Durchschnittshaushalt verbraucht zwischen 3.000 und 3.500 Kilowattstunden.
Andreas Rentsch