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So können Rentner ihre Steuerpflicht prüfen

Frau am Laptop mit Unterlagen
Ein prüfender Blick in die Unterlagen verrät, ob eine Steuer fällig ist. Foto: 123rf/dmitry16

Leser haben gefragt und die Steuerberater Carolin Bartholomäus und Kay Friedrich Leserfragen gaben Antworten. Lesen Sie bitte hier weiter:

Unsere Jahresbruttorente liegt laut unserer Rentenbezugsmitteilung bei 34.800 Euro. Die Rentenerhöhungen der letzten Jahre betragen 5.800 Euro. Für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen wir 3.800 Euro im Jahr. Rentner sind wir seit 2003. Müssen wir eine Steuererklärung abgeben?

Das lässt sich mit diesen Angaben tatsächlich grob überschlagen. Da Sie vor 2005 in Rente gegangen sind, beträgt der Besteuerungsanteil Ihrer Renten 50 Prozent. Die alljährlichen Erhöhungen müssen dagegen voll versteuert werden. Ziehen Sie nun also von Ihrer Jahresbruttorente die Rentenanpassungen ab, bleibt von 29.000 Euro eine Hälfte steuerfrei (14.500 Euro). Die andere Hälfte addieren Sie wieder zu den Rentenanpassungen hinzu. Dieser Betrag von 20.300 Euro unterliegt nun der Besteuerung. Abziehen können Sie davon die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie 204 Euro Werbungskosten für Rentner. Es bleiben 16.296 Euro. Da Sie damit weit unter dem aktuellen Grundfreibetrag von 19.488 Euro für Verheiratete liegen, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Vorausgesetzt natürlich, Sie haben keine weiteren Einkünfte.

Im Herbst ist mein Mann gestorben. Bisher mussten wir keine Steuererklärung abgeben. Kann sich das jetzt ändern?

Das ist gut möglich, aber nicht gleich. Für das vergangene Jahr werden Sie steuerlich noch als Ehepaar betrachtet. Und auch für dieses Jahr gilt noch die Steuertabelle für Verheiratete, der sogenannte Splittingtarif. Erst im zweiten Jahr nach dem Todesfall, bei Ihnen also 2023, gelten Sie für das Finanzamt vollständig als Einzelperson mit geringeren Freibeträgen. Da Sie dann zusätzlich zu Ihrer Rente noch eine Witwenrente beziehen, kann sich also anders als früher eine Steuerbelastung ergeben. Lassen Sie sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten und das Ganze einmal durchrechnen. Da die Steuererklärung für 2023 erst 2024 eingereicht werden muss, haben Sie noch etwas Zeit.

Wir sind Rentner und zu einer Steuer­erklärung verpflichtet. Welche Versicherungen können wir alle angeben?

In der Anlage Vorsorgeaufwendungen können Sie die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung, den Haftpflichtanteil der Kfz-Versicherung, eine Unfall- oder Sterbegeldversicherung sowie Krankenzusatzversicherungen eintragen. Eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung werden dagegen nicht berücksichtigt.

Ich habe gehört, dass sich private Versicherungsbeiträge steuerlich nicht immer auswirken. Was soll das heißen?

Das ist nicht ganz richtig. Beiträge zu Versicherungen werden bei Rentnern und Beschäftigten laut Paragraf 10 Einkommensteuergesetz nur bis zu einer Höhe von 1.900 Euro je Steuerpflichtigem pro Jahr berücksichtigt. Bei Selbstständigen liegt diese Grenze bei 2.800 Euro. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen darunter. Diese werden dem Finanzamt automatisch gemeldet. Sollte damit also die Höchstgrenze bereits ausgeschöpft sein, wirken sich andere Versicherungsbeiträge nicht mehr aus. Das Finanzamt prüft das automatisch. Es ist dennoch empfehlenswert, alle abzugsfähigen Versicherungsbeiträge einzutragen.

Ich war im Öffentlichen Dienst tätig und beziehe eine VBL-Rente. Wird diese immer zu 18 Prozent versteuert?

Nein, für die Besteuerung ist das Renteneintrittsalter maßgebend. Wenn zum Beispiel bei Beginn der Rente das 65. oder 66. Lebensjahr vollendet war, unterliegen 18 Prozent der Rente der Besteuerung. Je höher das Renteneintrittsalter, desto geringer ist der maßgebliche Prozentsatz.

Ich habe meinen Wohnriestervertrag gekündigt. Die fälligen Forderungen habe ich zurückgezahlt. Kann ich das steuerlich abziehen?

Nein, Ihre Zahlungen spielen in der Steuererklärung keine Rolle.

Mein Mann und ich kümmern uns um seine Mutter. Sie hat Pflegegrad zwei und lebt mit in unserer Wohnung. Können wir dafür etwas bei der Steuer geltend machen? Wir sind Rentner.

Egal, ob Rentner oder Arbeitnehmer: Wer sich um einen nahestehenden, hilfebedürftigen Menschen kümmert, kann den sogenannten Pflegepauschbetrag ansetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson lebt. Außerdem darf keine Entlohnung erfolgen, und es muss ein Pflegegrad von mindestens zwei vorliegen. Da Ihre Schwiegermutter den Pflegegrad zwei hat, steht Ihnen ein Pauschbetrag von 600 Euro zu. Der ist in Ihrer gemeinsamen Steuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen einzutragen. Beachten Sie: Ändert sich der Pflegegrad, erhöht sich der Pauschbetrag. Bei Pflegegrad drei sind es 1.100 Euro, und bei den Pflegegraden vier und fünf beziehungsweise dem Merkzeichen „H“ sind es 1.800 Euro.

Ich habe mir jetzt meine betriebliche Altersvorsorge in einem Betrag auszahlen lassen. Was bedeutet das steuerlich?

In der Regel unterliegen Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge der vollen Besteuerung – und zwar im Jahr der Auszahlung. Das heißt, Sie müssen die Summe in der Steuererklärung für 2021 entsprechend der Bescheinigungen in der Anlage R-AV/bAV angeben.

Wir sind beide alt und haben keinen Internetzugang. Die Grundsteuer-Erklärung für unser Haus dürfen wir nur online abgeben. Wie soll das denn gehen?

Richtig ist, dass die Erklärung nur über das elektronische Finanzamt elster.de eingereicht werden kann. Sie können dafür auch den Account eines Familienangehörigen nutzen. Fragen Sie doch einmal Ihre Kinder oder Enkel danach. Die Abgabe in Papierform ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dafür müssten Sie einen Härtefallantrag beim Finanzamt stellen.

Wir sind mehrere Eigentümer eines Grundstücks. Wer muss die neue Erklärung für die Grundsteuer abgeben?

Stimmen Sie sich untereinander ab, wer das übernimmt. Pro Grundstück ist nur eine Feststellungserklärung abzugeben. Sie erfolgt im Namen der Eigentümergemeinschaft.

In der Erklärung zur Grundsteuer wird ein Einheitswert-Aktenzeichen abgefragt. Wo finde ich das denn?

In dem Schreiben vom Finanzamt mit der Aufforderung zur Abgabe. Es sieht ähnlich aus wie eine Steuernummer.

Wir haben unsere Immobilie bereits unserer Tochter übertragen und haben ein Nießbrauchrecht. Wer muss nun die Grundsteuer-Erklärung abgeben?

In der Pflicht ist immer der wirtschaftliche Eigentümer der Immobilie – in dem Fall sind das Sie als Nießbraucher.

Unser jüngstes Kind hat einen Grad der Behinderung von 20. Ich habe gehört, dass das steuerlich nun auch relevant sein kann. Wo gebe ich das an?

Richtig. Für das Steuerjahr 2021 können erstmals Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Pauschbetrag geltend machen. Vorher waren Steuerfreibeträge nur Menschen mit einem höheren GdB vorbehalten. Zudem haben sich die Pauschbeträge deutlich erhöht. Tragen Sie in der Anlage Kind den GdB ein und markieren Sie die „Übertragung des Behindertenpauschbetrages auf Elternteil“. Bei GdB 20 werden pauschal 384 Euro gewährt. Sollte Ihr Kind einen Pflegegrad von mindestens zwei haben, können Sie den Pflegepauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Notiert von Kornelia Noack.

SZ-Lebensbegleiter Tipp:

Bitte lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Beitrag „Als Witwe plötzlich zur Steuer verpflichtet – worauf Sie achten müssen

Neue Abgabefristen

Mit Ausbruch der Corona-Pandemiewurden die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung bereits mehrfach geändert. Für die Erklärung 2021 bleibt nun bis zum 31. Oktober 2022 Zeit. Der Grund: Die steuerlichen Neuerungen rund um Homeoffice-Pauschale und Kurzarbeitergeld steigern die zeitlichen und formalen Anforderungen.

Wer sich Hilfe bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein holt, kann sich bis zum 31. August 2023 Zeit lassen. Wessen Berater sogar noch die 2020er-Erklärung schuldig geblieben ist, kann ebenfalls aufatmen. Hier gibt es einen erneuten Aufschub bis zum 31. August 2022.

Rentner können ihre Rentenbezugsmitteilung beantragen unter Telefon 0800/1000 4800 oder online:

Weiterführende Infos finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung

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