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Steuervorteil mit Pflege-Pauschbetrag sichern!

Wer seine Ausgaben im Blick hat und seine Rechte bei der Steuerberechnung kennt, kann gut sparen.
Wer seine Ausgaben im Blick hat und seine Rechte bei der Steuerberechnung kennt, kann gut sparen. Foto: StockAdobe, hkmedia

Deutschland Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) werden 63 Prozent von rund fünf Millionen Pflegebedürftigen zumeist von ihren Familienangehörigen zu Hause versorgt. Viele der Sorge leistenden Menschen gehen für diese Arbeit in eine Teilzeitbeschäftigung. Laut Destatis seien es 12,6 Millionen Menschen in Deutschland (Stand 2022). Ein knappes Viertel davon (24 %) pflege auf eigenen Wunsch seine Eltern, Geschwister, den Onkel, die Tante oder andere Verwandte.

Die Steuererklärung beachten

Was viele davon nicht im Blick haben: Wer einen Menschen ab einem Pflegegrad 2 in seiner oder dessen Wohnung unentgeltlich betreut, kann einen Pflege-Pauschbetrag absetzen. „Viele vergessen jedoch, diesen in ihrer Steuererklärung zu beantragen“, erinnert deshalb der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Auch Ehepartnern, nahestehenden Freunden oder Nachbarn stünde der Steuervorteil zu.

Pauschbetrag beantragen

Wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine aktuell informiert, können Angehörige für die persönliche Pflege und Betreuung eines jeden Angehörigen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Die Angaben dazu müssen in der Steuererklärung in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geschrieben werden.

Wie hoch ist der Pauschbetrag?

Laut BVL richtet sich die Höhe nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2 seien es 600 Euro, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 oder bei Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis. „Ihre Ausgaben müssen sie nicht nachweisen“, bestätigt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des BVL.

Beispielrechnung

Eine steuerpflichtige Person, die im Jahr 2023 Mutter und Vater jeweils mit Pflegegrad 2 gepflegt hat, kann zweimal 600 Euro von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen, also insgesamt 1.200 Euro. Sind mehrere Angehörige in die Pflege eines Bedürftigen unentgeltlich eingebunden, wird der jeweilige Pauschbetrag aufgeteilt. Pflegen beispielsweise Bruder und Schwester abwechselnd ihren Vater mit Pflegegrad 3, steht jedem ein Pauschbetrag in Höhe von 550 Euro zu.

Was tun, wenn ein Pflegedienst unterstützt?

Das ist bei der Berechnung des Pflege-Pauschbetrages kein Problem, teilt der BVL mit. Würden professionelle Pflegedienste mit im Boot geholt, mindere das nicht den Anspruch. Jana Bauer: „Auch wenn die Pflege von kurzer Dauer ist oder sich nur auf das Wochenende beschränkt, darf das Finanzamt den Pflegenden keinen Strich durch die Rechnung machen.“ Der persönliche Anteil an der Pflege muss aber mindestens 10 Prozent betragen.

Wichtigste Voraussetzung

„Die pflegenden Angehörigen dürfen für die Pflege keine Vergütung erhalten. Dazu zählt auch das Pflegegeld. Davon sind lediglich Eltern ausgenommen, denen das Pflegegeld für ihr Kind gezahlt wird“, betont Jana Bauer. Erlaubt sei allerdings, das Pflegegeld treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen zu verwalten und davon beispielsweise die Pflegedienste oder Hilfsmittel zu bezahlen.

Katrin Fiedler

SZ-Lebensbegleiter Tipp:

Haben Sie Fragen?

  • Experten eines Lohnsteuerhilfevereins geben gerne Auskunft.
  • Örtliche Beratungsstellen finden Sie auf der Internetseite des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. www.bvl-verband.de
  • Telefonische Auskunft: 030/58 58 40 40.
  • Der BLV fordert für Mitglieder einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und bietet dann seinen umfassenden Service an.

Lesen Sie zum Thema Pflege auch unsere Beiträge „Sachsen stellt 5,2 Millionen Euro für Kurzzeitpflege bereit“ und Pflegeunterstützung: Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe nutzen

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