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Sachsen stellt 5,2 Millionen Euro für Kurzzeitpflege bereit

Ein Rollstuhlfahrer en miniature steht auf einem Turm aus Münzen und hinter ihm ein Pfleger in weißer Kleidung. Darunter 100 Euro-Scheine. Foto: AdobeStock, marcus_hofmann
Pflege kostet Kraft und Geld. Doch es gibt zahlreiche Unterstützungen, deshalb sollten Betroffene sich guten Rat einholen. Foto: AdobeStock, marcus_hofmann

Sachsen –„Immer mehr Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen können ihre Eigenanteile nicht mehr aus eigenen Mitteln begleichen und sind dann darauf angewiesen, Hilfe zur Pflege zu beantragen und in Anspruch zu nehmen“, erklärt Micaela Schwanenberg von der Verbraucherzentrale Sachsen. Sie rät Betroffenen deshalb, die Ankündigungsschreiben und die Forderungen der Pflegeeinrichtung genau zu prüfen. Denn nicht alle Erhöhungen sind rechtens. Tücken gäbe es auch bei Abschlüssen von Verträgen. „Die sollten bereits vor dem Umzug in eine Pflegeeinrichtung genau hinterfragt werden“, so die Verbraucherschützerin. Aktuelle Beratungstermine und wichtige Informationen zum Thema können auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Sachsen eingesehen werden.

Sachsen baut Kurzzeitpflege aus

Bis 2022 gab es in Sachsen 1 088 268 Menschen, die über 65 Jahre alt waren. Damit habe sich laut Statistischem Landesamt des Freistaates Sachsen die Zahl der Senioren um knapp 337 258 erhöht. Das entsprach einem Anstieg um 44,9 Prozent und stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen.

Zwar lebte die Mehrheit der Bevölkerung im Seniorenalter in ihren eigenen vier Wänden und nur reichlich 4 Prozent in Alten- und Pflegeheimen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen. Ab 75 Jahre jedoch steige die Zahl der Heimbewohner bereits auf 7 Prozent; bei den ab 85-Jährigen auf 16 Prozent. 

Immer mehr Familien entscheiden sich, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen. Aber was tun, wenn ein Notfall eintritt? Die Kurzzeitpflege ist eine Alternative. Derzeit (Stand: 1.10.2023) stehen laut Sächsischem Sozialministerium in Sachsen 857 Plätze in Kurzzeitpflegeeinrichtungen oder in dafür festgelegten Heimbereichen zur Verfügung. Hinzu kämen 284 einzelne, in Pflegeheime „eingestreute“ Plätze, die bei Bedarf flexibel als Kurzzeitpflegeangebot genutzt werden können. Die Kurzzeitpflege ist eine Unterstützung und kann beantragt werden, wenn beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt ein Pflegebedarf entsteht oder sich verstärkt und die Pflege erst noch organisiert werden muss. Gibt es in den Familien Krisen- oder Urlaubssituationen, die eine häusliche Pflege vorübergehend gefährden, kann ebenso eine pflegerische Versorgung beantragt werden. Sie würde in einer stationären Pflegeeinrichtung stattfinden und wird bis zu acht Wochen pro Jahr genehmigt.

Der Antrag wird bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt. Ausführliche Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.

Wie das Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kurz vor Weihnachten nun mitteilte, wird das Angebot der Kurzzeitpflege in Sachsen ausgebaut werden. Dafür habe das Kabinett eine Richtlinie des Sozialministeriums zur Förderung von neuen Kurzzeitpflegeplätzen im Freistaat Sachsen gebilligt.



Durch das Investitionsprogramm würden ab 2024 zunächst 200 neue Plätze zur kurzzeitigen Unterstützung pflegebedürftiger Menschen und zur Entlastung pflegender Angehöriger mit einem Gesamtvolumen von bis zu 20 Millionen Euro geschaffen werden. Dafür stünden im Haushalt des Sozialministeriums im kommenden Jahr 5,2 Millionen Euro bereit. Über die weitere Ausstattung des Programms im nächsten Doppelhaushalt wird der Sächsische Landtag entscheiden, heißt es aus dem Sozialministerium

Sozialministerin Petra Köpping: „Mit dem Programm wollen wir die pflegerische Versorgung in Sachsen weiter verbessern. Wir setzen einen wichtigen Impuls, um die häusliche Pflege zu stärken und pflegende Angehörige spürbar zu entlasten.“

Damit werde die pflegerische Infrastruktur weiter ausgebaut und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze möglichst in allen Landkreisen und kreisfreien Städten erhöht.

„Gerade nach einem Krankenhausaufenthalt, in der Urlaubszeit oder in Krisensituationen wird die Kurzzeitpflege zu einem sicheren Anker, der eine gute Versorgung auch in diesen Übergangszeiten ermöglicht“, schätzt Sachsens Sozialministerin Petra Köpping ein.

Für jeden neu geschaffenen Platz in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder in einem eigens dafür festgelegten Heimbereich sei eine Förderung für Neu- oder Erweiterungsbauten in Höhe von bis zu 100.000 Euro möglich. Für Um- und Ausbaumaßnahmen betrüge die Förderung maximal 75.000 Euro pro Platz, heißt es aus dem Sozialministerium. Bewilligungsstelle sei die Sächsische Aufbaubank.

Weitere Fördermodalitäten sind durch die „Richtlinie zur Förderung von neuen Kurzzeitpflegeplätzen im Freistaat Sachsen (FRL KZP)“ geregelt, die nach der Veröffentlichung Mitte Januar 2024 in Kraft treten wird. Das Sozialministerium gibt unmittelbar danach den Aufruf zur Antragstellung mit Fristen und weiteren Formalitäten im Amtsblatt bekannt und informiert dazu auch die Pflegeverbände.

Pflege-Wohngemeinschaften – lebenswerte Alternativen

Dann ziehen wir halt zusammen: Was in jungen Jahren Studenten tun, müssen pflegebedürftige Senioren nicht lassen. In einer zweckorientieren Wohngemeinschaft (WG) können sie sich den Service der Pflege teilen und auch schöne Momente in der Freizeit. Das schafft Entlastung und hilft auch gegen Alterseinsamkeit.

Um Interessierte in Sachen Pflege zu beraten wurde 2019 im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und in der Trägerschaft des Volkssolidarität Dresden e.V. eine Fachservicestelle gegründet. Fragen zur Selbsthilfe für pflegende Angehörige, Alltagsbegleitung, Nachbarschaftshilfe, Angebote zur Unterstützung im Alltag und vieles mehr werden hier für Senioren, Pflegebedürftige und Angehörige sowie Menschen, die sich sozial engagieren möchten oder bereits in den Themengebieten arbeiten, beantwortet.

Beispiel: Pflegebedürftige mit Bezug von Pflegegeld, ambulanten Pflegesachleistungen, Betreuungs- u. Entlastungsleistungen können zusätzlich zu den sonstigen Leistungen einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214 Euro beantragen. Anspruchsberechtigt sind auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Die Fachservicestelle kennt die Details.

Steuern sparen bei WG

Eine Pflege-Wohngemeinschaft (WG) ist jetzt auch steuerlich eine echte Alternative zum Pflegeheim: „Die Kosten für die Pflege-WG können wie Pflegeheimkosten die Steuerlast mindern“, begrüßt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V (BVL) ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 40/20). Die Finanzrichter entschieden zugunsten eines schwerbehinderten und pflegebedürftigen Menschen, der in einer ambulant betreuten Wohngruppe in Nordrhein-Westfalen lebt.

Zwar habe laut BVL https://www.bvl-verband.de das Finanzamt zuvor abgewunken, weil die Pflegedienste in der Wohngemeinschaft ambulant und nicht stationär tätig seien. Doch darauf käme es laut Urteil des BFH nicht an. „Wer wegen Krankheit, Behinderung oder Pflege in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft lebt, kann die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzen“, erläutert Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des BVL. Wie im Pflegeheim Weitere Fördermodalitäten sind durch die „Richtlinie zur Förderung von neuen Kurzzeitpflegeplätzen im Freistaat Sachsen (FRL KZP)“ geregelt, die nach der Veröffentlichung Mitte Januar 2024 in Kraft treten wird. Das Sozialministerium gibt unmittelbar danach den Aufruf erhalten dort vorrangig ältere oder pflegebedürftige Menschen rund um die Uhr die nötige Pflege und Betreuung.

Zum aktuellen Verfahren: Insgesamt hatte der Kläger im Streitjahr rund 17.000 Euro für die Pflege-WG bezahlt. Allerdings darf das Finanzamt davon die sogenannte Haushaltsersparnis abziehen. Schließlich habe der Steuerpflichtige seinen früheren Haushalt aufgegeben. Die Höhe der Haushaltsersparnis richtet sich nach dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres. „2023 sind das 10.908 Euro pro Jahr oder 909 Euro pro Monat“, rechnet Bauer vor.

Von dem Betrag sei wie bei anderen außergewöhnlichen Belastungen ein zumutbarer Eigenanteil abzuziehen. Der richtet sich nach Familienstand und Einkommen. Anders als sonst fällt der Eigenanteil nicht ganz unter den Tisch. Jana Bauer: „Aufwendungen, die wegen der zumutbaren Belastung nicht berücksichtigt wurden, können in bestimmten Fällen als haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast mindern. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten begünstigt sind.“ So gesehen lassen sich auch bei einer Pflege-WG Steuern sparen.

Katrin Fiedler

SZ-Lebensbegleiter Tipp:

Wertvolle Tipps für Ihre Orientierung:

  1. Sie suchen nach Pflege-Wohngemeinschaften? Dann klicken Sie sich auf der Internetseite „Seniorenwohngemeinschaften“ durch.
  2. Alles rund um das Thema Pflege-Wohngemeinschaft, Selbstorganisation, Vertragsgestaltung, Zuschläge und Gründungszuschuss, Umbauten und vieles mehr finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.
  3. Beratungsstellen des Lohnsteuerhilfevereins finden Sie auf der Internetseite des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V.

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