Sachsen – Wie die Notarkammer Sachsen mitteilt, ist das sogenannte „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten vollkommen neu. Erleidet etwa ein Ehegatte einen Unfall oder wird plötzlich schwer krank, kann es passieren, dass er nicht mehr selbst fähig ist, zu entscheiden. Dann darf er künftig von seinem Ehepartner in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Das Gesetz sieht dabei vor, dass diese Vertretung vorübergehend und zwar insgesamt für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt. Laut Notarkammer Sachsen kann der vertretende Ehepartner beispielsweise in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen einwilligen und Behandlungsverträge abschließen.
„Wer nicht möchte, dass sein Ehegatte im Vorsorgefall für ihn Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten trifft, sollte ab einen Widerspruch gegen das gesetzliche Notvertretungsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen lassen“, rät Tim Hofmann, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen.
Braucht es daneben überhaupt noch eine Vorsorgevollmacht?
Wer darüber hinaus sichergehen möchte, dass der Ehegatte oder eine andere von ihm selbst bestimmte Vertrauensperson ihn in wichtigen Angelegenheiten vertreten soll, benötigt weiterhin unbedingt eine umfassende und individuelle Vorsorgevollmacht. „Denn das Ehegattenvertretungsrecht bezieht sich ausschließlich auf den Bereich der Gesundheitsangelegenheiten und ermöglicht es dem Ehegatten beispielsweise nicht, Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte zu besorgen“, erläutert Hofmann. Zudem gilt: Für nicht erfasste Geschäfte und generell nach Ablauf der sechs Monate muss ohne Vorsorgevollmacht im Betreuungsfall zwingend ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Allein deshalb ist es ratsam, in gemeinsamer Absprache eine Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen.
Übrigens: Eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten, ist im Rechtsverkehr anerkannt und stellt damit eine wichtige Grundlage für eine selbstbestimmte Vorsorge dar.
Fehler bei der Gestaltung vermeiden
„Bei Vorsorgevollmachten kommt es besonders auf eine rechtssichere Formulierung an,“ betont Tim Hofmann. „Notarinnen und Notare beraten Sie, klären über alle Rechtsfolgen auf und bescheinigen Ihre Identität und Geschäftsfähigkeit, damit die Vorsorgevollmacht im Ernstfall auch anerkannt wird.“ Schließlich schütze die notarielle Beurkundung auch vor einem Verlust der Vollmacht, denn der Notar kann von seiner Urkunde weitere Ausfertigungen erteilen. Notarielle Vorsorgevollmachten können zudem im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. So werde sichergestellt, dass die Bevollmächtigten im Ernstfall rasch kontaktiert werden können.
Das Interview führte Katrin Fiedler
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